Satzung

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „LITERATENRUNDE e.V.“
      Er wurde am 30.01.1990 in Karlsruhe gegründet. Er wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet und hat seinen Sitz in Karlsruhe

    2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  2. Zweck und Ziele

    1. Die Literatenrunde e.V., nachstehend Verein genannt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils
      gültigen Fassung.

    2. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung von Literatur.
      Hierbei wird die Förderung von Nachwuchsautoren als besondere Aufgabe angesehen.
      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Lesungen der Mitglieder, periodische Herausgabe einer Zeitschrift mit selbstverfaßten Texten,
      Herausgabe von Anthologien bzw. Chrestomathien, Einladungen und Förderung von Literaten.

  3. Gemeinnützigkeit

    1. Politische, rassische, religiöse oder wirtschaftliche Ziele dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

    2. Etwaige Mittel, sowie das Vereinsvermögen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    3. Keine Person darf durch Verwaltungskosten, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mitglieder

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

    2. Der Verein besteht aus ordentlichen, passiven, fördernden sowie Ehrenmitgliedern.

    3. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder.

    4. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht literarisch betätigen.

    5. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die das Bestreben des Vereins unterstützen.

    6. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

  5. Aufnahme

    1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches, passives und förderndes Mitglied sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.

    2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

    3. Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller seinen Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorlegen, diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.

  6. Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

    2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres mit einer Kündigungsfrist von zwei (2) vollen Monaten erfolgen.

    3. Ausschlussgründe sind:

      1. Wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von vier Monatsbeiträgen im Rückstand ist.

      2. Wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt, den Interessen des Vereins oder seiner Organe zuwiderhandelt oder gegen die Satzung verstößt.

      3. Sonstige schwerwiegende Gründe.

      4. Der Ausschluss wird durch den Vorstand mit Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Er muss dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.

      5. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen
        Rechtfertigung zu geben.

      6. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr werden durch den Ausschluss nicht berührt.

      7. Der Einspruch hat keine ausschließende Wirkung.

  7. Organe des VereinsDie Organe sind:
    die Mitgliederversammlung
    der Vorstand

  8. Mitgliederversammlung:

    1. In der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen, passiven sowie Ehrenmitglieder Sitz und Stimme.

    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstandes einzuberufen.

    3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.

    4. Anträge der Mitglieder für die Tagesordnung sind jeweils vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

    5. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung hat innerhalb von acht Wochen nach Beschluss des Vorstandes bzw. nach Eingang des schriftlichen Antrages der Mitglieder zu erfolgen.

  9. Aufgaben der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und hat die folgenden Aufgaben:

    1. Wahl des Vorstandes

    2. Entgegennahme und Diskussion von Berichten und Erklärungen des Vorstandes und der Kassenprüfer.

    3. Entlastung des Vorstandes

    4. Beschlussfassung über alle sonstigen vom Vorstand ihr unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

    5. Festlegung der Höhe der monatlichen Beitragszahlung.

    6. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung

    7. Ernennung der Ehrenmitglieder

  10. Beschlussfassung und Tagung der Mitgliederversammlung

    1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende des Vereins, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung ein nicht kandidierendes Mitglied zum Wahlleiter für die Dauer der Wahl des 1. Vorsitzenden.

    2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
      Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen sechs Wochen eine zweite Versammlung mit der selben Tagesordnung einberufen.
      Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit
      hinzuweisen.

    3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegeben.

    4. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

    5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt grundsätzlich geheim. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt.

    6. Die Zusammenfassung der Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder oder Kassenprüfer in einem Wahlgang ist zulässig, wenn jeweils nur ein Bewerber zur Wahl steht.

    7. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.

    8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

  11. Der Vorstand

    1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
      1. Vorsitzende/r
      2. Vorsitzende/r
      Schatzmeister/in
      Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit und Kultur
      Redakteuer/in
      Lektor/in
      Schriftführer/in

    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.

    3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

    4. Der Verein wird gerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Diese Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des §§ 26 BGB. Sie sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.

  12. Beiträge
    Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge und ggf. außerordentliche Beiträge. Diese sind in der Beitrags- und Finanzordnung festgelegt. Über Gebühren und Leistungen des Vereins gegenüber seiner Mitglieder beschließt der Vorstand.

  13. Satzungsänderung
    Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

  14. Vereinsauflösung.

    1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Er erfordert die Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

    2. Bei der Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Literarische Gesellschaft in Karlsruhe bzw. dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar zur Förderung von Literatur zu verwenden hat.

  15. Schlussbestimmungen
    Sollte eine der vorstehenden Satzungsbestimmungen aus irgendwelchen Gründen rechtswidrig, d.h. nichtig sein, so hat dies auf die übrigen Satzungsbestimmungen keinen Einfluss.

  16. Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung und mit der Eintragung im Vereinsregister in Karlsruhe in Kraft.